Widmet euch voll und ganz dem Studium! Der KfW-Studienkredit hält euch finanziell den Rücken frei. Und das denkbar flexibel.
Je nach Wunsch zahlt die KfW dir monatlich zwischen 100 und 650 Euro aus:
Finanzielle Förderung von Ausbildung und Studium
Ausbildung, Studium und Praktika sind nicht nur zeitaufwendig, sie kosten auch Geld. Was tun, wenn das Geld nicht reicht? Wenn die Kosten den finanziellen Rahmen zu sprengen drohen und den Abschluss der Ausbildung oder des Studiums gefährden?
Das Bildungskreditprogramm der Bundesregierung ist dafür gedacht, Schüler/innen und Studierende in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen durch einen einfachen und zinsgünstigen Kredit eine gezielte finanzielle Unterstützung einzuräumen. Dieser Kredit ist flexibel und kann auf die individuellen Bedürfnisse der Kreditnehmerinnen und -nehmer angepasst werden.
Ein Studienabbruch hat Auswirkungen auf das BAföG. Generell endet der Anspruch auf BAföG mit dem Abbruch des Studiums.
Allerdings gibt es Möglichkeiten, weiterhin gefördert zu werden, zum Beispiel durch einen Wechsel in eine berufliche Fortbildung, die dann mit Aufstiegs-BAföG gefördert werden kann.
Was ist zu beachten:
Ende des BAföG-Anspruchs:
Mit dem Studienabbruch endet der Anspruch auf BAföG ab dem Folgemonat der Mitteilung an das BAföG-Amt.
Mitteilungspflicht:
Das BAföG-Amt muss über den Abbruch informiert werden, um die Weiterzahlung zu stoppen.
BAföG-Rückzahlung:
Die Rückzahlung des BAföG-Darlehens beginnt erst 5 Jahre nach Ablauf der Regelstudienzeit, auch bei einem Abbruch.
Aufstiegs-BAföG:
Ein Studienabbruch kann der Einstieg in eine berufliche Fortbildung mit Aufstiegs-BAföG sein, wenn der Studienabschluss nicht höher als ein Bachelor ist.
Fachrichtungswechsel:
Ein Fachrichtungswechsel kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin BAföG-gefördert werden, insbesondere wenn er bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt oder aus wichtigem oder unabweisbarem Grund.
Vorabentscheidung:
Es ist möglich, beim BAföG-Amt eine Vorabentscheidung zu beantragen, um die Auswirkungen eines Studienabbruchs oder Fachrichtungswechsels auf die Förderung zu klären.
WICHTIG
Es ist ratsam, sich beim zuständigen BAföG-Amt oder Sozialamt individuell beraten zu lassen, um die besten Optionen für die jeweilige Situation zu finden.
Für Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ist ein Wechsel „aus wichtigem Grund“ ohne Verlust der Förderung nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters möglich. Diese Frist wird durch eine mögliche Anrechnung von Studienleistungen oder Studiensemestern des bisherigen Studiums nicht verlängert. Erfolgt jedoch in der neuen Fachrichtung eine Anrechnung aller bisherigen Fachsemester, ist nicht von einem Fachrichtungswechsel, sondern lediglich von einer – förderungsunschädlichen – Schwerpunktverlagerung auszugehen.
Ein Studienabbruch liegt vor, wenn jemand den Besuch von Hochschulen einschließlich der damit im Zusammenhang geforderten Praktika endgültig aufgibt.
Ein Fachrichtungswechsel liegt dann vor, wenn jemand innerhalb eines Hochschultyps (z. B. PH, Uni, FH) den Studiengang wechselt (z.B. Dipl.-Physik (Uni) auf Gymnasiallehramt (Uni) oder z.B. Europalehramt (PH) auf Dipl.-Pädagogik (PH)). Ein Fachrichtungswechsel liegt auch dann vor, wenn jemand den Hochschultyp wechselt, aber das gleiche Fach weiter studiert (z.B. Dipl.-Informatik (Uni) zu Dipl.-Informatik (FH)).
Der Fachrichtungswechsel oder der Studienabbruch muss begründet werden, wenn man für das neue Studium einen BAföG-Antrag stellt. Nur wenn die Begründung gewissen Kriterien genügt, wird weiterhin gefördert. Man sollte einen Fachrichtungswechsel niemals zu lange hinausschieben, da man sonst den BAföG-Anspruch verliert. Relativ problemlos geht es nur in den ersten drei Semestern, aber auch da gilt: Beraten lassen, da es sehr auf die Begründung des Wechsels ankommt – und da zählt, was als erstes vorlegt wird.
Ansonsten reicht bei rechtzeitigem Wechsel im Allgemeinen ein guter Grund (z.B. Neigungswandel in schwerwiegender und grundsätzlicher Art), warum das bisherige Fach nicht weiterstudieren werden soll. Schlechte Berufsaussichten sind kein geeigneter Grund, sie würden im Gegenteil zu einer Ablehnung eines Wechsels führen. Es kommt nicht darauf an, warum die Wahl auf das neue Fach gefallen ist, allerdings muss zum Ausdruck gebracht werden, dass man diesmal ausreichend informiert ist.
Nein, der Anspruch besteht nur, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an einem Praktikum im Rahmen des Studiums teilnimmt.
Bemerkung:
Ein Auslandspraktikum im Rahmen eines Studiums mit einer Mindestdauer von zwölf Wochen kann gefördert werden, wenn es für die Durchführung der Ausbildung erforderlich und in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Außerdem muss das Praktikum im Ausland nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und die Ausbildungsstätte bzw. die zuständige Prüfungsstelle muss anerkennen, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt. Praktika außerhalb Europas werden nur gefördert, wenn sie besonders förderlich sind.
Mit der Rückzahlung muss erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer bzw. im Falle einer Akademienausbildung fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit begonnen werden, also in der Regel erst nach Ende der beruflichen Einstiegsphase. Man kann von der Rückzahlung auf Antrag jeweils für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn man nur geringes Einkommen hat (§18a BAföG-Gesetz).
Spätestens 5 Jahre nach der letzten BAföG-Zahlung muss die Hälfte des Staatsdarlehens unverzinst zurückgezahlt werden. Habt ihr erstmalig ab 1.April 2001 oder später mit einem Studium begonnen, so ist die Darlehenssumme auf 10.000 € beschränkt, auch wenn euer Darlehensanteil höher sein wird (§ 17 Abs. 2). Das gilt auch für die letzte Rate vor dem Studienabbruch. Das Darlehen muss in Mindestraten von 105 Euro monatlich in längstens 20 Jahren zurückgezahlt werden. Wird das Darlehen ganz oder teilweise vor Fälligkeit getilgt, verringert sich die Schuld – je nach Höhe des Ablösungsbetrages – zwischen 8% und 50,5% des Betrages.
Bei einem Abbruch wird ähnlich verfahren, wie bei einem Fachrichtungswechsel. Auch hier darf also nicht in einem zu späten Semester das Studium abgebrochen worden sein (optimalerweise zum Ende des zweiten Semesters). Es muss dann ein so genannter „wichtiger“ oder „unabweisbarer“ Grund vorgewiesen werden können, aus welchem das erste Studium abgebrochen wurde. Es kommt nicht auf die Gründe an, aus denen das neue Fach studiert werden soll!
Auf der Internet-Seite der Bundesagentur für Arbeit werden weitere Informationen zum Thema Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten angeboten.
FAQ
Auf studienabbrecher.com finden Sie Antworten zu vielen Fragen. Dabei handelt es sich um Orientierungshilfen. Die Informationen haben keine Rechts- oder Bindungswirkung.