Mit dem Abbruch des Studiums verfällt im Allgemeinen auch der Anspruch auf die staatliche Ausbildungsunterstützung, das BAföG. Einige hiermit verbundene Fragestellungen sind hier kurz beschrieben. Im Zweifelfall sollten anstehende Fragen jedoch immer rechtzeitig beim BAföG- bzw. Sozialamt nachgefragt werden.
Für Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ist ein Wechsel „aus wichtigem Grund“ ohne Verlust der Förderung nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters möglich. Diese Frist wird durch eine mögliche Anrechnung von Studienleistungen oder Studiensemestern des bisherigen Studiums nicht verlängert. Erfolgt jedoch in der neuen Fachrichtung eine Anrechnung aller bisherigen Fachsemester, ist nicht von einem Fachrichtungswechsel, sondern lediglich von einer – förderungsunschädlichen – Schwerpunktverlagerung auszugehen.
Ein Studienabbruch liegt vor, wenn jemand den Besuch von Hochschulen einschließlich der damit im Zusammenhang geforderten Praktika endgültig aufgibt.
Ein Fachrichtungswechsel liegt dann vor, wenn jemand innerhalb eines Hochschultyps (z. B. PH, Uni, FH) den Studiengang wechselt (z.B. Dipl.-Physik (Uni) auf Gymnasiallehramt (Uni) oder z.B. Europalehramt (PH) auf Dipl.-Pädagogik (PH)). Ein Fachrichtungswechsel liegt auch dann vor, wenn jemand den Hochschultyp wechselt, aber das gleiche Fach weiter studiert (z.B. Dipl.-Informatik (Uni) zu Dipl.-Informatik (FH)).
Der Fachrichtungswechsel oder der Studienabbruch muss begründet werden, wenn man für das neue Studium einen BAföG-Antrag stellt. Nur wenn die Begründung gewissen Kriterien genügt, wird weiterhin gefördert. Man sollte einen Fachrichtungswechsel niemals zu lange hinausschieben, da man sonst den BAföG-Anspruch verliert. Relativ problemlos geht es nur in den ersten drei Semestern, aber auch da gilt: Beraten lassen, da es sehr auf die Begründung des Wechsels ankommt – und da zählt, was als erstes vorlegt wird.
Ansonsten reicht bei rechtzeitigem Wechsel im Allgemeinen ein guter Grund (z.B. Neigungswandel in schwerwiegender und grundsätzlicher Art), warum das bisherige Fach nicht weiterstudieren werden soll. Schlechte Berufsaussichten sind kein geeigneter Grund, sie würden im Gegenteil zu einer Ablehnung eines Wechsels führen. Es kommt nicht darauf an, warum die Wahl auf das neue Fach gefallen ist, allerdings muss zum Ausdruck gebracht werden, dass man diesmal ausreichend informiert ist.
Nein, der Anspruch besteht nur, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an einem Praktikum im Rahmen des Studiums teilnimmt.
Bemerkung:
Ein Auslandspraktikum im Rahmen eines Studiums mit einer Mindestdauer von zwölf Wochen kann gefördert werden, wenn es für die Durchführung der Ausbildung erforderlich und in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Außerdem muss das Praktikum im Ausland nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und die Ausbildungsstätte bzw. die zuständige Prüfungsstelle muss anerkennen, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt. Praktika außerhalb Europas werden nur gefördert, wenn sie besonders förderlich sind.
Mit der Rückzahlung muss erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer bzw. im Falle einer Akademienausbildung fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit begonnen werden, also in der Regel erst nach Ende der beruflichen Einstiegsphase. Man kann von der Rückzahlung auf Antrag jeweils für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn man nur geringes Einkommen hat (§18a BAföG-Gesetz).
Für die Bankdarlehen beginnt die Rückzahlung schon 6 Monate nach der letzten erhaltenen Zahlung! Zuständig ist die Deutsche Ausgleichsbank (DtA), die auf Ihren Webseiten (www.dta.de) ausführliche Infos bereithält.
Im Einzelfall gibt es Sonderregelungen.
Spätestens 5 Jahre nach der letzten BAföG-Zahlung muss die Hälfte des Staatsdarlehens unverzinst zurückgezahlt werden. Habt ihr erstmalig ab 1.April 2001 oder später mit einem Studium begonnen, so ist die Darlehenssumme auf 10.000 € beschränkt, auch wenn euer Darlehensanteil höher sein wird (§ 17 Abs. 2). Das gilt auch für die letzte Rate vor dem Studienabbruch. Das Darlehen muss in Mindestraten von 105 Euro monatlich in längstens 20 Jahren zurückgezahlt werden. Wird das Darlehen ganz oder teilweise vor Fälligkeit getilgt, verringert sich die Schuld – je nach Höhe des Ablösungsbetrages – zwischen 8% und 50,5% des Betrages.
Bei einem Abbruch wird ähnlich verfahren, wie bei einem Fachrichtungswechsel. Auch hier darf also nicht in einem zu späten Semester das Studium abgebrochen worden sein (optimalerweise zum Ende des zweiten Semesters). Es muss dann ein so genannter „wichtiger“ oder „unabweisbarer“ Grund vorgewiesen werden können, aus welchem das erste Studium abgebrochen wurde. Es kommt nicht auf die Gründe an, aus denen das neue Fach studiert werden soll!
Auf den BAföG-Internet-Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung können Sie sich einen Überblick über das Ausbildungsförderungsgesetz verschaffen, Regelungen, Beispiele und Gesetzestexte nachschlagen und das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung finden. Weitere Informationen rund um das Thema BaföG bietet die Seite www.studis-online.de
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