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| Studienabbruch und BAföG? |
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Mit dem Abbruch des Studiums verfällt
im Allgemeinen auch der Anspruch auf die staatliche
Ausbildungsunterstützung, das BAföG. Einige hiermit verbundene
Fragestellungen sind hier kurz beschrieben. Im Zweifelfall sollten
anstehende Fragen jedoch immer rechtzeitig beim BAföG- bzw. Sozialamt
nachgefragt werden. - Behalte ich meinen Anspruch auf BAföG für ein Praktikum, wenn ich bereits exmatrikuliert bin?
- Wann muss ich mit der Rückzahlung beginnen?
- Welchen Betrag muss ich zurückzahlen?
- Schwerpunktverlagerung vs. Fachrichtungswechsel und Studienabbruch
- Kann man nach einem Abbruch des Studiums später erneut BAföG bekommen?
- Wo finde ich mehr Informationen zu diesem Thema?
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| Behalte ich meinen Anspruch auf BAföG für ein Praktikum, wenn ich bereits exmatrikuliert bin? |
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Nein, der Anspruch besteht nur, solange
der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an einem Praktikum
im Rahmen des Studiums teilnimmt. Bemerkung: Ein
Auslandspraktikum im Rahmen eines Studiums mit einer Mindestdauer von
zwölf Wochen kann gefördert werden, wenn es für die Durchführung der
Ausbildung erforderlich und in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist.
Außerdem muss das Praktikum im Ausland nach dem Ausbildungsstand
förderlich sein und die Ausbildungsstätte bzw. die zuständige
Prüfungsstelle muss anerkennen, dass die Praktikantenstelle den
Anforderungen der Prüfungsordnung genügt. Praktika außerhalb Europas
werden nur gefördert, wenn sie besonders förderlich sind.
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| Wann muss ich mit der Rückzahlung beginnen? |
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Mit
der Rückzahlung muss erst fünf Jahre nach Ende der
Förderungshöchstdauer bzw. im Falle einer Akademienausbildung fünf
Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
vorgesehenen Ausbildungszeit begonnen werden, also in der Regel erst
nach Ende der beruflichen Einstiegsphase. Man kann von der Rückzahlung
auf Antrag jeweils für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn man nur
geringes Einkommen hat (§18a BAföG-Gesetz).
Für die
Bankdarlehen beginnt die Rückzahlung schon 6 Monate nach der letzten
erhaltenen Zahlung! Zuständig ist die Deutsche Ausgleichsbank (DtA),
die auf Ihren Webseiten (www.dta.de) ausführliche Infos bereithält.
Im Einzelfall gibt es Sonderregelungen.
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| Welchen Betrag muss ich zurückzahlen? |
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Spätestens
5 Jahre nach der letzten BAföG-Zahlung muss die Hälfte des
Staatsdarlehens unverzinst zurückgezahlt werden. Habt ihr erstmalig ab
1.April 2001 oder später mit einem Studium begonnen, so ist
die Darlehenssumme auf 10.000 € beschränkt, auch wenn euer
Darlehensanteil höher sein wird (§ 17 Abs. 2). Das gilt auch für die
letzte Rate vor dem Studienabbruch. Das Darlehen muss in Mindestraten
von 105 Euro monatlich in längstens 20 Jahren zurückgezahlt werden.
Wird das Darlehen ganz oder teilweise vor Fälligkeit getilgt,
verringert sich die Schuld - je nach Höhe des Ablösungsbetrages -
zwischen 8% und 50,5% des Betrages.
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| Schwerpunktverlagerung vs. Fachrichtungswechsel und Studienabbruch |
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Für
Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ist ein
Wechsel "aus wichtigem Grund" ohne Verlust der Förderung nur bis zum
Beginn des vierten Fachsemesters möglich. Diese Frist wird durch eine
mögliche Anrechnung von Studienleistungen oder Studiensemestern des
bisherigen Studiums nicht verlängert. Erfolgt jedoch in der neuen
Fachrichtung eine Anrechnung aller bisherigen Fachsemester, ist nicht
von einem Fachrichtungswechsel, sondern lediglich von einer -
förderungsunschädlichen - Schwerpunktverlagerung auszugehen.
Ein
Studienabbruch liegt vor, wenn jemand den Besuch von Hochschulen
einschließlich der damit im Zusammenhang geforderten Praktika endgültig
aufgibt.
Ein Fachrichtungswechsel liegt dann vor,
wenn jemand innerhalb eines Hochschultyps (z. B. PH, Uni, FH) den
Studiengang wechselt (z.B. Dipl.-Physik (Uni) auf Gymnasiallehramt
(Uni) oder z.B. Europalehramt (PH) auf Dipl.-Pädagogik (PH)). Ein
Fachrichtungswechsel liegt auch dann vor, wenn jemand den Hochschultyp
wechselt, aber das gleiche Fach weiter studiert (z.B. Dipl.-Informatik
(Uni) zu Dipl.-Informatik (FH)).
Der
Fachrichtungswechsel oder der Studienabbruch muss begründet werden,
wenn man für das neue Studium einen BAföG-Antrag stellt. Nur wenn die
Begründung gewissen Kriterien genügt, wird weiterhin gefördert. Man
sollte einen Fachrichtungswechsel niemals zu lange hinausschieben, da
man sonst den BAföG-Anspruch verliert. Relativ problemlos geht es nur
in den ersten drei Semestern, aber auch da gilt: Beraten lassen, da es
sehr auf die Begründung des Wechsels ankommt - und da zählt, was als
erstes vorlegt wird.
Ansonsten reicht bei
rechtzeitigem Wechsel im Allgemeinen ein guter Grund (z.B.
Neigungswandel in schwerwiegender und grundsätzlicher Art), warum das
bisherige Fach nicht weiterstudieren werden soll. Schlechte
Berufsaussichten sind kein geeigneter Grund, sie würden im Gegenteil zu
einer Ablehnung eines Wechsels führen. Es kommt nicht darauf an, warum
die Wahl auf das neue Fach gefallen ist, allerdings muss zum Ausdruck
gebracht werden, dass man diesmal ausreichend informiert ist.
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| Kann man nach einem Abbruch des Studiums später erneut BAföG bekommen? |
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Bei
einem Abbruch wird ähnlich verfahren, wie bei einem
Fachrichtungswechsel. Auch hier darf also nicht in einem zu späten
Semester das Studium abgebrochen worden sein (optimalerweise zum Ende
des zweiten Semesters). Es muss dann ein so genannter "wichtiger" oder
"unabweisbarer" Grund vorgewiesen werden können, aus welchem das erste
Studium abgebrochen wurde. Es kommt nicht auf die Gründe an, aus denen
das neue Fach studiert werden soll!
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| Wo finde ich mehr Informationen zu diesem Thema? |
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Auf den BAföG-Internet-Seiten
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung können Sie sich einen
Überblick über das Ausbildungsförderungsgesetz verschaffen, Regelungen,
Beispiele und Gesetzestexte nachschlagen und das für Sie zuständige Amt
für Ausbildungsförderung finden.
Weitere Informationen rund um das Thema BaföG bietet die Seite www.studis-online.de
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